Zur Beratung der Gemeinden in den Fragen der Ortsbildpflege ist bei jeder Bezirkshauptmannschaft eine Ortsbildpflegekommission einzurichten. Zu Mitgliedern der Ortsbildpflegekommission dürfen nur Personen bestellt werden, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Ortsbildpflege verfügen.